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AGB Ersatzteile / Spare Parts


Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Ersatzteilen

Stand 04/2022

§ 1 Geltungsbereich; Form

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Ersatzteilen gelten für alle Ersatzteillieferungen der ALPMA Alpenland Maschinenbau GmbH (ALPMA) sowie der LTH Dresden; jedoch nur, wenn der Kunde Unternehmer i. S. d. § 310 Abs. 1 BGB, eine juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtlichen Sondervermögen ist (Kunde).

(2) Liefer- oder Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn ALPMA ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht und in Kenntnis entgegenstehender Allgemeinen Lieferbedingungen eine Ersatzteillieferung vorbehaltlos ausführt. Selbst wenn ALPMA auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung von ALPMA etwas Abweichendes ergibt.

(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Ersatzteilen sind Bestandteil aller Verträge, die ALPMA mit dem Kunden über die von ihr angebotenen Ersatzteillieferungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Ersatzteillieferungen, oder Angebote für Ersatzteile von ALPMA an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Lieferbedingungen. Für den Inhalt dieser Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(5) Rechtliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E- Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

§ 2 Angebot, Vertragsabschluss und Lieferumfang

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form - überlassen haben.

(2) Eine Bestellung von Ware oder Leistungen durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware bzw. Erbringung der Leistung erklärt werden.

(3) Unabhängig von der Regelung des „§ 2 Absatz 2 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen kommt ein Vertrag zwischen ALPMA und dem Kunden aufgrund eines Auftrages des Kunden und einer schriftlichen Auftragsbestätigung von ALPMA zustande. Die Auftragsbestätigung kann innerhalb einer Frist von vier Wochen erfolgen.

(4) Der Inhalt des Vertrages und der Umfang der Ersatzteillieferung ergibt sich ausschließlich aus der Auftragsbestätigung von ALPMA, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingen für die Lieferung von Ersatzteilen, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von 7 Werktagen der Auftragsbestätigung schriftlich widerspricht. Die Auftragsbestätigung gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von ALPMA vor Abschluss dieses Vertrags sind rechtlich unverbindlich und werden durch die schriftliche Auftragsbestätigung ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

(5) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingen für die Lieferung von Ersatzteilen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax oder PDF.

(6) Angaben von ALPMA zum Gegenstand der Ersatzteillieferung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie deren Darstellungen (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorausgesetzten Zweck eine genaue Übereinstimmung erfordert. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen sowie Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorausgesetzten Zweck nicht beeinträchtigen.

(7) Transportcontainer, Werkzeuge, Überschussmaterial, Schweißgasflaschen und sonstige Hilfsmittel sind nicht Vertragsgegenstand und bleiben Eigentum der ALPMA. Sie sind vom Kunden auf eigene Kosten und eigenes Risiko einzuführen, wieder auszuführen und zurückzusenden.
(8) Montagen erfolgen ausschließlich aufgrund der gesonderten Montagebedingungen von ALPMA. Die Abrechnung erfolgt nach den jeweils gültigen Sätzen von ALPMA.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen / Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Soweit nicht abweichendes vereinbart ist, gilt für Ersatzteillieferungen: FCA ALPMA (Incoterms 2010), mit Standardverpackung (= Karton bzw. Palettenkarton). Mindestbestellwert für Ersatzteillieferungen ist EUR 200,-. Bei niedrigeren Bestellwerten wird ein Bestellzuschlag von EUR 25,- erhoben.

(2) Für die Zahlung gelten die in der Auftragsbestätigung angegebenen Konditionen. Soweit nicht Abweichendes in der Auftragsbestätigung festgelegt ist, ist Kaufpreis fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungstellung und Lieferung der Ware. Den vereinbarten Kaufpreis hat der Kunde auf seine Gefahr und seine Kosten auf eines der von der ALPMA angegebenen Bankkonten zur Gutschrift zu bringen. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei ALPMA. Im Falle des Verzugs beträgt der Verzugszinssatz 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(3) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen Gegenansprüchen ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Kunden ist auch insoweit ausgeschlossen, als sein Gegenanspruch auf anderen Vertrags- oder Rechtsverhältnissen beruht. Zur Abtretung von Zahlungsansprüchen gegen ALPMA an Dritte ist der Kunde nicht befugt, dies gilt nicht für die Fälle, in denen § 354a S. 1 HGB Anwendung findet.

(4) ALPMA ist berechtigt, noch ausstehende Ersatzteillieferungen oder Leistungen nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt ALPMA spätestens mit der Auftragsbestätigung.,
(5) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass ALPMAs Anspruch auf den Kaufpreis durch den Kunden gefährdet wird oder werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von ALPMA gegen den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen) gefährdet wird, so ist ALPMA nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann ALPMA den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

(6) ALPMA ist berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu erhöhen, wenn der Kunde nach Abschluss des Vertrages Änderungen am Vertragsgegenstand wünscht und diese einen zusätzlichen Aufwand bewirken. ALPMA weist den zusätzlichen Aufwand dem Kunden auf Verlangen nach.

(7) Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung in der gesetzlichen Währung der Bundesrepublik Deutschland zu erfolgen.

§ 4 Lieferung, Lieferzeit und Lieferverzug

(1) Die im Angebot und in der Auftragsbestätigung genannten Lieferfristen sind unverbindlich soweit nicht im Einzelfall eine Lieferfrist verbindlich vereinbart wurde. Die Einhaltung einer vereinbarten verbindlichen Lieferfrist durch ALPMA setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen abschließend geklärt sind. ALPMA kann – unbeschadet der Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine angemessene Verlängerung von Liefer- oder Leistungsterminen verlangen, mindestens jedoch um den Zeitraum, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen ALPMA gegenüber nicht nachkommt; insbesondere Produktinformationen und Pläne nicht zur Verfügung stellt oder vereinbarte An- und Zwischenzahlungen nicht leistet.

(2) Sofern ALPMA verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die ALPMA nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Ware), wird ALPMA den Kunden hierüber unverzüglich informieren. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Ware in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft. (3) ALPMA haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen, Rohstoffverknappungen, Arbeitskampfmaßnahmen, nicht rechtzeitige oder nicht richtige Selbstbelieferung von ALPMA, allgemeiner Werkstoffmangel, Schiffbruch, transportbedingte Verzögerungen, sachgerechter Wechsel bzw. Austausch von Spediteur und/oder Frachtführer und/oder Reeder, Transportunfälle, sowie Schwierigkeiten bei der Beschaffung behördlicher Genehmigungen sowie sonstige behördlichen Maßnahmen) verursacht worden sind, die ALPMA nicht zu vertreten hat.

(4) Sofern solche Ereignisse ALPMA die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist ALPMA zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Sofern solche Ereignisse von vorübergehender Dauer sind, verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen angemessen. In allen Fällen von ALPMA nicht zu vertretender Behinderungen, gleich welcher Art, ist ALPMA berechtigt, vom Kunden die Erstattung zusätzlicher Leistungen und/oder Kosten zu verlangen.

(5) Verlängert sich wegen höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, die von ALPMA nicht zu vertreten sind, die Lieferfrist, so steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht nur dann zu, wenn Ihm die Leistung insgesamt nicht mehr zuzumuten ist. Hiervon muss ALPMA unverzüglich schriftlich in Kenntnis gesetzt werden, ansonsten erlischt das Rücktrittsrecht.

(6) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind..
(7) Der Eintritt des Verzuges von ALPMA bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Gerät ALPMA mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug so ist die Haftung von ALPMA nach Maßgabe dieser Klausel beschränkt: Der Kunde kann einen pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzuges 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwertes der verspätet gelieferten Ware bzw. verspätet erbrachten Leistung. ALPMA bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(8) Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach § 10 dieser Bedingungen.

§ 5 Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Rott am Inn, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis der Zweigniederlassung LTH Dresden ist Dresden, wenn der Vertrag über die Zweigniederlassung von ALPMA, der LTH Dresden, zustande gekommen ist und soweit nichts anderes vereinbart wurde.

§ 6 Versand, Verpackung, Versicherung

(1) Der Versand erfolgt auf Rechnung des Kunden und auf dessen Risiko.
(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von ALPMA. Die Verpackung erfolgt fachgerecht; aufwändigere Verpackung als im Angebot genannt, wird zusätzlich zur Lieferung berechnet. Die Entsorgung des Verpackungsmaterials obliegt dem Kunden. Soweit ALPMA nach der Verpackungsverordnung verpflichtet ist, die zum Transport verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt der Kunde die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackung und die angemessenen Kosten ihrer Verwertung. Soweit die zurückgenommene Verpackung nicht wiederverwendet werden kann, trägt der Kunde die bei ALPMA anfallenden Kosten ihrer stofflichen Verwertung.
(3) Im Auftrag und auf Gefahr und Kosten des Kunden versichert ALPMA alle Sendungen gegen Beschädigung und Verlust (Transportversicherung). Entsteht an der Sendung ein Transportschaden oder ein transportbedingter Schaden und stehen der ALPMA deswegen Ansprüche gegen den Transportversicherer und/oder die Beförderer zu, so tritt ALPMA auf Verlangen des Kunden diese Ansprüche - unter Ausschluss der Haftung für den Bestand der Ansprüche - an den Kunden ab, und zwar Zug um Zug gegen Bezahlung des für den Vertragsgegenstand vereinbarten Gesamtpreises und sämtlicher geschuldeter Kosten. Darüberhinausgehende Ansprüche gegen ALPMA wegen eines Transportschadens oder eines transportbedingten Schadens sind ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag zwischen ALPMA und dem Kunden Montageleistungen oder die Errichtung einer schlüsselfertigen Anlage beinhaltet.
(4) Für Expressbeschaffungen auf Wunsch des Kunden wird ein angemessener Zuschlag berechnet.

§ 7 Gefahrübergang, Annahme, Untersuchungspflicht

(1) Wegen unerheblicher Mängel der Lieferung oder Leistung darf die Annahme nicht verweigert werden. (2) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so geht die Gefahr eines völligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Entstehen ALPMA hierdurch höhere Kosten, so sind diese vom Kunden zu erstatten.

(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an den Kunden über; beim Versendungskauf gehen diese Gefahren ebenso wie die Verzögerungsgefahr spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über, soweit keine Abnahme vereinbart ist. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstands, dessen Ursache nicht bei ALPMA liegt, so geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem ALPMA versandbereit ist und dies dem Kunden angezeigt hat. Alle Sendungen, einschließlich etwaiger Rücksendungen, erfolgen auf Gefahr des Kunden. Im Fall einer Werklieferung geht die Gefahr mit der Inbetriebnahme (= industrielle Fertigung) auf den Kunden über. Verzögert sich die Inbetriebnahme infolge eines Umstands, dessen Ursache nicht bei ALPMA liegt, so geht die Gefahr mit dem Inbetriebnahme Datum gemäß Zeitplan auf den Kunden über. (4) Lagerkosten nach Gefahrübergang insbesondere im Falle des Annahmeverzugs trägt der Kunde. Bei Lagerung durch ALPMA betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrags der zu lagernden

Ersatzteilliefergegenstände pro volle Woche Monat beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft durch ALPMA. Die Geltendmachung höherer Lagerkosten bleibt vorbehalten.
(5) Die Mängelrechte des Kunden gemäß § 9 setzen voraus, dass dieser den Liefergegenstand untersucht und Mängel ordnungsgemäß gemäß §§ 377, 381 HGB untersucht. Bei Rügen wegen Mängeln oder wegen unvollständiger Lieferung hat der Kunde den geltend gemachten Mangel schriftlich genau zu benennen und spätestens innerhalb von fünf Werktagen ALPMA schriftlich mitzuteilen. Über versteckte Mängel ist ALPMA unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach ihrer Entdeckung, zu informieren. Ansprüche wegen verspätet mitgeteilter Mängel oder Transportschäden sind ausgeschlossen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist ALPMAs Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt, Rücknahme und Stilllegung des Liefer- und Leistungsgegenstandes

(1) Der Vertragsgegenstand bleibt bis zur unwiderruflichen, vorbehaltlosen und vollständigen Bezahlung Eigentum von ALPMA. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Kunde nicht berechtigt, den Vertragsgegenstand mit einem Sicherungsrecht (z.B. Sicherungseigentum, Pfandrecht, Hypothek, Grundschuld etc.) zu belasten oder weiter zu veräußern. Der Besteller ist zu Mitwirkungshandlungen, insbesondere zur Abgabe von Willenserklärungen, die nach dem an dem jeweiligen Ort geltenden Recht für Vereinbarung und Begründung eines derartigen Sicherungsmittels erforderlich sind, verpflichtet.

(2) Erlischt der Eigentumsvorbehalt, insbesondere wegen Weiterveräußerung, Verbindung, Verarbeitung etc., so tritt an die Stelle des Eigentumsvorbehalts die neue Sache oder die daraus entstehende Forderung des Kunden gegen einen Dritten. Nur ALPMA darf diese Forderung einziehen, wenn sich der Kunde gegenüber ALPMA im Zahlungsverzug befindet. Bei Verarbeitung, Umbildung, Verbindung und Vermischung des Vertragsgegenstandes mit anderen Waren durch den Kunden steht ALPMA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes des Vertragsgegenstandes zum Rechnungswert der anderen, durch Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung entstandenen Sache zu. Der Kunde verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum unentgeltlich für ALPMA.

(3) Zur Sicherung der Forderungen von ALPMA gegen den Kunden tritt der Kunde sämtliche Forderungen und Ansprüche an ALPMA ab, die dem Kunden durch die Verbindung des Vertragsgegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. ALPMA nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

(4) Übersteigt der Wert der ALPMA aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des verlängerten Eigentumsvorbehalts dienenden Sicherheiten die Forderungen von ALPMA gegenüber dem Kunden um mehr als 10 %, so wird auf Verlangen des Kunden ALPMA insoweit Sicherheiten freigeben, als eine Übersicherung vorliegt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt ALPMA.

(5) Bei Eingriffen Dritter (z.B. Pfändungen, Beschlagnahmen, sonstigen Verfügungen) in die Rechte von ALPMA hat der Kunde ALPMA unverzüglich hierüber zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Besteller hat die Dritten unverzüglich auf das Eigentum von ALPMA hinzuweisen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, ALPMA die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde gegenüber ALPMA.

§ 9 Gewährleistung von ALPMA/LTH Dresden

(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung an einen Verbraucher.

(2) ALPMA haftet dem Kunden dafür, dass der Vertragsgegenstand zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Kunden übergeht, frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Grundlage der Mängelhaftung ALPMAs ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware, Leistung oder des Werks getroffene Vereinbarung. Unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit stellen keinen Sachmangel dar. Mängel sind ALPMA unverzüglich anzuzeigen. Für öffentliche Äußerungen Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt ALPMA jedoch keine Haftung.

(3) Die Mängelansprüche des Kunden setzten voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist.
(4) ALPMA haftet nicht für Mängel, die auf unsachgemäßer Verwendung, schlechter Instandhaltung, Änderungen ohne schriftlicher Zustimmung von ALPMA, nicht ordnungsgemäß ausgeführter Reparaturen durch den Kunden, unsachgemäßer Reinigung, Nichteinhaltung der Betriebsanleitungen und Gebrauchsanweisungen von ALPMA, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse, fehlerhafter Austausch von Werkstoffen, auf vom Kunden gelieferte Probematerialien oder Betriebsmedien oder einer von ihm vorgeschriebenen Konstruktion beruhen. ALPMA haftet auch nicht für Verschleiß am Vertragsgegenstand oder Teilen hiervon; Verschleiß ist u.a. der fortschreitende Materialverlust aus der Oberfläche eines festen Körpers, hervorgerufen durch mechanische Ursachen, also durch Kontakt und Relativbewegung eines festen, flüssigen oder gasförmigen Gegenkörpers.

(5) Soweit im Einzelfall mit dem Kunden nichts anderes schriftlich vereinbart ist, beträgt die Gewährleistungsfrist für gebrauchte Ersatzteile 6 Monate ab Versand. Ist die Rest-Gewährleistungsfrist des ersetzten Teils länger, gilt für das gebrauchte Ersatzteil diese längere Frist.

(6) Haftet ALPMA für einen Sachmangel, steht dem Kunden zunächst nur das Recht auf Nachbesserung zu. ALPMA kann nach eigenem Ermessen zwischen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache wählen. Schlägt die von ALPMA gewählte Art der Mängelbeseitigung durch Verschulden der ALPMA zweimal fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl die Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Eine Haftung von ALPMA über die in § 10 festgelegten Haftungsgrenzen hinaus kommt nicht in Betracht.

(7) Sofern nicht der Mangel eine Reparatur am Aufstellungsort erfordert, hat der Kunde ALPMA das mangelhafte Teil auf seine Kosten mit einer genauen Beschreibung des Mangels zur Reparatur oder bzw. zur Ersatzleistung zu übersenden. Bestätigt sich, dass das übersendete Teil mangelhaft war, erstattet ALPMA dem Kunden den aufgewendeten Betrag. Ersetzte Teile stehen bzw. fallen in das Eigentum von ALPMA. Die Sachmängelhaftung von ALPMA erlischt, wenn ALPMA dem Kunden das ordnungsgemäß reparierte Teil zurücksendet oder ein entsprechendes Ersatzteil zusendet.

(8) ALPMA kann die Beseitigung eines Mangels verweigern, wenn der Kunde den vereinbarten Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt; ausgenommen hiervon ist ein Zahlungsbetrag, der dem Betrag der unmittelbaren Nachbesserungskosten entspricht. Macht der Kunde einen Mängelanspruch geltend und stellt sich in der Folge, insbesondere nach einer entsprechenden Untersuchung durch ALPMA heraus, dass der vom Kunden geltend gemachte Mängelanspruch aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht besteht, so hat ALPMA für ihre erbrachten Leistungen, einschließlich der von ihr vorgenommenen Untersuchung, Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf Erstattung aller Auslagen.

(9) Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung von ALPMA auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ALPMA gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.

§ 10 Haftung auf Schadenersatz wegen Verschuldens

(1) Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von ALPMA infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die

Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Ersatzteil- und des ursprünglichen Liefergegenstandes – vom Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen dieses Abschnitts.

(2) Für Schäden, die nicht am Ersatzteil selbst entstanden sind, haftet ALPMA – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
a) bei Vorsatz,
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,

c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d) bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,
e) im Rahmen einer Garantiezusage,
f) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Im Falle einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet ALPMA auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

(3) Soweit ALPMA technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ALPMA geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

§ 11 Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Ersatzteillieferung beträgt– gleich aus welchem Rechtsgrund - 12 Monate ab Ablieferung/Übergabe des Ersatzteils. Für gebrauchte Ersatzteile findet § 9 Absatz 5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung.. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

(2) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen ALPMA,– unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.
(3) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit ALPMA eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung oder des Liefergegenstandes übernommen hat.

b) Die Verjährungsfristen für Schadenersatzansprüche gelten zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

(4) Die Verjährungsfrist beginnt mit Gefahrübergang.

(5) Soweit nichts ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 12 Obliegenheiten des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet, sowohl die Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen als auch die Sicherheitshinweise von ALPMA sorgfältig zu beachten. Insbesondere hat der Kunde den Instruktionen von ALPMA zu folgen, wie der Vertragsgegenstand risikofrei zu verwenden ist, welche Vorsorgemaßnahmen regelmäßig und im Einzelfall zu treffen sind und welcher Fehlgebrauch zu vermeiden ist. Weiterhin ist der Kunde verpflichtet, das Bedien- und Wartungspersonal zu den vereinbarten Schulungsterminen bereitzustellen und die Anlage mit diesem geschulten Personal zu betreiben und zu warten. Verstößt der Kunde gegen diese Obliegenheiten, so haftet ALPMA nicht für den daraus entstandenen Schaden.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen ALPMA und dem Kunden ist München. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der LTH Dresden und dem Kunden ist Dresden. ALPMA sowie die LTH Dresden sind berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf) findet keine Anwendung.
(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Ersatzteilen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Ersatzteilen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.