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AGB Lieferbedingungen / General terms of delivery


Allgemeine Lieferbedingungen der ALPMA Alpenland Maschinenbau GmbH

Stand 03/2024  

 

§ 1 Geltungsbereich, Form

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Lieferbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Verträge der ALPMA Alpenland Maschinenbau GmbH sowie der LTH Dresden (im Folgenden zusammen bezeichnet als ALPMA); jedoch nur wenn der Kunde Unternehmer i. S. d. § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Liefer- oder Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn ALPMA ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht und in Kenntnis entgegenstehender Allgemeinen Lieferbedingungen eine Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt. Mit der Ausführung des Vertrages erkennt der Kunde die Unwirksamkeit seiner Geschäftsbedingungen an. Selbst wenn ALPMA auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung von ALPMA etwas Abweichendes ergibt.

(3) Diese AGB sind Bestandteil aller Verträge, die ALPMA mit dem Kunden über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote von ALPMA an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Lieferbedingungen. Für den Inhalt dieser Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(5) Rechtliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

 

§ 2 Angebot, Vertragsabschluss und Lieferumfang

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form - überlassen haben.

(2) Eine Bestellung von Ware oder Leistungen durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware bzw. Erbringung der Leistung erklärt werden.

(3) Der Inhalt des Vertrages und der Umfang der Lieferungen/Leistungen ergibt sich ausschließlich aus der Auftragsbestätigung von ALPMA, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von 7 Werktagen der Auftragsbestätigung schriftlich widerspricht. Die Auftragsbestätigung gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von ALPMA vor Abschluss dieses Vertrags sind rechtlich unverbindlich und werden durch die schriftliche Auftragsbestätigung ersetzt..

(4) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax oder elektronisch unterschriebenes PDF.

(5) Angaben von ALPMA zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie deren Darstellungen (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorausgesetzten Zweck eine genaue Übereinstimmung erfordert. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen sowie Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorausgesetzten Zweck nicht beeinträchtigen.

(6) Transportcontainer, Werkzeuge, Überschussmaterial, Schweißgasflaschen und sonstige Hilfsmittel sind nicht Vertragsgegenstand und bleiben Eigentum der ALPMA. Sie sind vom Kunden auf eigene Kosten und eigenes Risiko einzuführen, wieder auszuführen und zurückzusenden.

(7) Montagen erfolgen ausschließlich aufgrund der gesonderten Montagebedingungen von ALPMA. Die Abrechnung erfolgt nach den jeweils gültigen Sätzen von ALPMA.

 

§ 3 Unterlagen und Geschäftsgeheimnisse

(1) ALPMA behält sich sämtliche Rechte, insbesondere Eigentums- und Urheberrechte an allen abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden übermittelten Unterlagen wie etwa Plänen, Entwurfsarbeiten, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Modellen, Werkzeugen und anderen Hilfsmitteln vor. Diese Unterlagen gelten als vertraulich, auch wenn diese nicht als solche bezeichnet sind. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ALPMA weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Kunde hat auf Verlangen von ALPMA diese Gegenstände vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie vom Kunden im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zu einem Abschluss eines Vertrags führen.

(2) Der Kunde hat Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von ALPMA und der mit ihr verbundenen Unternehmen, dies sind insbesondere Alpenhain Käsespezialitäten GmbH sowie Frischpack GmbH, vertraulich zu behandeln.

(3) ALPMA darf vom Kunden als vertraulich gekennzeichnete Unterlagen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung Dritten zugänglich machen.

 

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen / Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer im Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Soweit nicht abweichendes vereinbart ist, gilt für Lieferungen:

FCA ALPMA (Incoterms 2020), mit Standardverpackung (= auf Palette, in Schutzfolie eingeschlagen)

(2) Die Zahlung hat gemäß Auftragsbestätigung, ohne jeden Abzug zu erfolgen. Soweit nicht Abweichendes in der Auftragsbestätigung festgelegt ist, ist Kaufpreis bzw. Vergütung fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungstellung und Lieferung der Ware bzw. Abnahme des Werkes.

(3) Den vereinbarten Preis bzw. die Vergütung hat der Kunde auf seine Gefahr und seine Kosten auf eines der von der ALPMA angegebenen Bankkonten zur Gutschrift zu bringen. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei ALPMA. Im Falle des Verzugs beträgt der Verzugszinssatz 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Kunden ist auch insoweit ausgeschlossen, als sein Gegenanspruch auf anderen Vertrags- oder Rechtsverhältnissen beruht. Zur

 

 

Abtretung von Zahlungsansprüchen gegen ALPMA an Dritte ist der Kunde nicht befugt, dies gilt für die Fälle nicht, soweit § 354 a S. 1 HGB Anwendung findet.

(5) ALPMA ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt ALPMA spätestens mit der Auftragsbestätigung.

(6) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass ALPMAs Anspruch auf den Kaufpreis bzw. die Vergütung durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird oder werden nach Vertragsabschluss sonstige Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von ALPMA gegen den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen) gefährdet wird, so ist ALPMA nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann ALPMA den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

(7) ALPMA ist berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu erhöhen, wenn der Kunde nach Abschluss des Vertrages Änderungen am Vertragsgegenstand wünscht und diese einen zusätzlichen Aufwand bewirken. ALPMA weist den zusätzlichen Aufwand dem Kunden auf Verlangen nach.

 

§ 5 Exportkontrollklausel für Verkaufsverträge

Soweit die Lieferung nicht an Kunden innerhalb der EU oder die Vereinigten Staaten von Amerika, Japan, Vereinigtes Königreich, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen oder die Schweiz erfolgt, gilt Folgendes:

(1) Der Kunde darf die unter oder im Zusammenhang mit dem Vertrag von ALPMA gelieferten Waren, die unter den Geltungsbereich des Artikels 12g der Verordnung des Rates (EU) Nr. 833/2014 fallen, nicht direkt oder indirekt in die Russische Föderation verkaufen, exportieren oder re-exportieren oder für die Verwendung in der Russischen Föderation bestimmen.

(2) Der Kunde wird sich nach besten Kräften bemühen sicherzustellen, dass der Zweck von Absatz (1) nicht durch Dritte, die in der Liefer-/Handelskette nachfolgen, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.

(3) Der Kunde hat einen angemessenen Überwachungsmechanismus einzurichten und aufrecht zu erhalten, um Verhaltensweisen von Dritten zu erkennen, die in der Liefer-/Handelskette nachfolgen, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, die den Zweck von Absatz (1) vereiteln würden.

(4) Jede Verletzung der Absätze (1), (2) oder (3) stellt einen wesentlichen Vertragsbruch des Vertrages dar, aufgrund dessen ALPMA berechtigt ist, angemessene Rechtsmittel zu suchen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:

(i) der Beendigung des Vertrages (Rücktritt vom gesamten Vertrag); und

(ii) einer Vertragsstrafe von 25% des Gesamtwertes des Vertrages oder des Preises der exportierten Waren, je nachdem, welcher Wert höher ist. Unabhängig hiervon bleiben Schadenersatzansprüche von ALPMA bestehen, auf die die Vertragsstrafe anzurechnen ist.

(5) Der Kunde muss ALPMA unverzüglich über jegliche Probleme / jegliche möglichen Verstöße bei der Anwendung der Absätze (1), (2) oder (3) informieren, einschließlich jeglicher relevanten Aktivitäten von Dritten, die den Zweck von Absatz (1) vereiteln könnten. Der Kunde stellt dem ALPMA innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen unter Absatz (1), (2) und (3) zur Verfügung.

(6) Der Kunde stellt ALPMA von allen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Dritten ALPMA gegenüber wegen der Nichtbeachtung dieser exportkontrollrechtlichen Verpflichtungen durch den Kunden entstehen, vollständig frei und verpflichtet sich in diesem Zusammenhang zum Ersatz aller ALPMA entstehenden Schäden und Aufwendungen.

 

§ 6 Lieferung, Lieferzeit und Lieferverzug

(1) Die im Angebot genannten Lieferfristen sind unverbindlich soweit nicht im Einzelfall eine Lieferfrist verbindlich vereinbart wurde. Die Einhaltung einer vereinbarten verbindlichen Lieferfrist durch ALPMA setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen von ALPMA und dem Kunden abschließend geklärt sind sowie der Kunde seine Verpflichtungen vollständig und rechtzeitig erfüllt hat. ALPMA kann vom Kunden eine angemessene Verlängerung von Liefer- oder Leistungsterminen verlangen, mindestens jedoch um den Zeitraum, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen ALPMA gegenüber nicht nachkommt; insbesondere Produktinformationen und Pläne nicht zur Verfügung stellt oder vereinbarte An- und Zwischenzahlungen nicht leistet.

(2) Sofern ALPMA verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die ALPMA nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird ALPMA den Kunden hierüber unverzüglich informieren. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall nicht zur Beschaffung verpflichtet sind.

(3) ALPMA haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen, Rohstoffverknappungen, Arbeitskampfmaßnahmen, nicht rechtzeitige oder nicht richtige Selbstbelieferung von ALPMA, allgemeiner Werkstoffmangel, Schiffbruch, mangelnde Hafen- und Entladekapazität, transportbedingte Verzögerungen, Nichtverfügbarkeit erforderlichen Schiffsraumes, sachgerechter Wechsel bzw. Austausch von Spediteur und/oder Frachtführer und/oder Reeder, Transportunfälle, sowie Schwierigkeiten bei der Beschaffung behördlicher Genehmigungen sowie sonstige behördlichen Maßnahmen) verursacht worden sind, die ALPMA nicht zu vertreten hat.

(4) Sofern solche Ereignisse ALPMA die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist ALPMA zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Sofern solche Ereignisse von vorübergehender Dauer sind, verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen angemessen. In allen Fällen von ALPMA nicht zu vertretender Behinderungen, gleich welcher Art, ist ALPMA berechtigt, vom Kunden die Erstattung zusätzlicher Leistungen und/oder Kosten zu verlangen.

(5) Verlängert sich wegen höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, die von ALPMA nicht zu vertreten sind, die Lieferfrist, so steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht nur dann zu, wenn Ihm die Leistung insgesamt nicht mehr zuzumuten ist. Hiervon muss ALPMA unverzüglich schriftlich in Kenntnis gesetzt werden, ansonsten erlischt das Rücktrittsrecht.

(6) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

(7) Der Eintritt des Verzuges von ALPMA bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Gerät ALPMA mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug so ist die Haftung von ALPMA nach Maßgabe dieser Klausel beschränkt: Der Kunde kann einen pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzuges von je 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwertes der verspätet gelieferten Ware bzw. verspätet erbrachten Leistung. ALPMA bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(8) Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach § 12 dieser Bedingungen.

 

§ 7 Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Rott am Inn, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis der Zweigniederlassung LTH Dresden ist Dresden, wenn der Vertrag über die Zweigniederlassung von ALPMA, der LTH Dresden, zustande gekommen ist und soweit nichts anderes vereinbart wurde.

 

§ 8 Versand, Verpackung, Versicherung

(1) Der Versand erfolgt auf Rechnung des Kunden und auf dessen Risiko.

(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von ALPMA. Die Verpackung erfolgt fachgerecht; aufwändigere Verpackung als im Angebot genannt, wird zusätzlich zur Lieferung berechnet. Die Entsorgung des Verpackungsmaterials obliegt dem Kunden. Soweit ALPMA nach der Verpackungsverordnung verpflichtet ist, die zum Transport verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt der Kunde die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackung und die angemessenen Kosten ihrer Verwertung. Soweit die zurückgenommene Verpackung nicht wiederverwendet werden kann, trägt der Kunde die bei ALPMA anfallenden Kosten ihrer stofflichen Verwertung.

(3) Im Auftrag und auf Gefahr und Kosten des Kunden versichert ALPMA alle Sendungen gegen Beschädigung und Verlust (Transportversicherung). Entsteht an der Sendung ein Transportschaden oder ein transportbedingter Schaden und stehen der ALPMA deswegen Ansprüche gegen den Transportversicherer und/oder die Beförderer zu, so tritt ALPMA auf Verlangen des Kunden diese Ansprüche - unter Ausschluss der Haftung für den Bestand der Ansprüche - an den Kunden ab, und zwar Zug um Zug gegen Bezahlung des für den Vertragsgegenstand vereinbarten Gesamtpreises und sämtlicher geschuldeter Kosten. Darüberhinausgehende Ansprüche gegen ALPMA wegen eines Transportschadens oder eines transportbedingten Schadens sind ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag zwischen ALPMA und dem Kunden Montageleistungen oder die Errichtung einer schlüsselfertigen Anlage beinhaltet.

 

§ 9 Gefahrübergang, Annahme, Untersuchungspflicht

(1) Wegen unerheblicher Mängel der Lieferung oder Leistung darf die Annahme nicht verweigert werden.

(2) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so geht die Gefahr eines völligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Bei Annahmeverzug oder schuldhafter Verletzung sonstiger Mitwirkungsverpflichtungen des Kunden sind wir berechtigt den entstandenen Schaden geltend zu machen.

(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an den Kunden über; beim Versendungskauf gehen diese Gefahren ebenso wie die Verzögerungsgefahr spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über, soweit keine Abnahme vereinbart ist. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstands, dessen Ursache nicht bei ALPMA liegt, so geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem ALPMA versandbereit ist und dies dem Kunden angezeigt hat. Alle Sendungen, einschließlich etwaiger Rücksendungen, erfolgen auf Gefahr des Kunden. Im Fall einer Werklieferung geht die Gefahr mit der Inbetriebnahme (= industrielle Fertigung) auf den Kunden über. Verzögert sich die Inbetriebnahme infolge eines Umstands, dessen Ursache nicht bei ALPMA liegt, so geht die Gefahr mit dem Inbetriebnahmedatum gemäß Zeitplan auf den Kunden über.

(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang insbesondere im Falle des Annahmeverzugs trägt der Kunde. Bei Lagerung durch ALPMA betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrags der zu lagernden Liefergegenstände pro volle Woche beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft durch ALPMA. Die Geltendmachung höherer Lagerkosten bleibt vorbehalten.

(5) Die Mängelrechte des Kunden gemäß § 11 setzen voraus, dass dieser den Liefer- und Leistungsgegenstand und Mängel ordnungsgemäß gemäß §§ 377, 381 HGB untersucht. Bei Rügen wegen Mängeln oder wegen unvollständiger Lieferung hat der Kunde den geltend gemachten Mangel schriftlich genau zu benennen und spätestens innerhalb von fünf Werktagen ALPMA schriftlich mitzuteilen. Über versteckte Mängel ist ALPMA unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich zu informieren. Ansprüche wegen verspätet mitgeteilter Mängel oder Transportschäden sind ausgeschlossen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist ALPMAs Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

 

§ 10 Abnahme

(1) Soweit eine Abnahme vereinbart ist, verpflichten sich ALPMA und der Kunde gegenseitig zur Abnahme des Lieferungs- oder Leistungsgegenstandes.

(2) Grundsätzlich findet eine förmliche Abnahme statt, andere Formen der Abnahme sind jedoch nicht ausgeschlossen. Über die Abnahme wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, in das noch fehlende Leistungen und eventuelle Mängel aufzunehmen sind, auch soweit hierüber Meinungsverschiedenheiten bestehen. Wegen unwesentlichen Mängeln darf die Abnahme nicht verweigert werden.

(3) Daneben gilt die Abnahme auch als erfolgt,

- wenn die Lieferung oder Leistung abgeschlossen ist,

- wenn ALPMA dies dem Kunden mitgeteilt und ihn zur Abnahme in einer angemessenen Frist aufgefordert hat und der Besteller die Abnahme innerhalb der gesetzten Frist unterlassen hat oder

- der Besteller die industrielle Fertigung mit dem Liefer- und Leistungsgegenstand aufgenommen hat, insbesondere verkaufsfähige Produkte produziert oder den Kaufpreis bzw. die Vergütung bezahlt hat.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, die zur Vorbereitung und Durchführung der Abnahme erforderlichen Materialien kostenlos in der von ALPMA benötigten Menge und Qualität zur Verfügung zu stellen. Werden vor Abnahme durch Verschulden der ALPMA Materialien mit einem der Projektkomplexität angemessenen Wert verarbeitet, die nicht bestimmungsgemäß verwendet, wiederverwendet bzw. weiterverarbeitet werden können, trägt ALPMA die dadurch entstehenden Mehrkosten.

 

§ 11 Eigentumsvorbehalt, Rücknahme des Liefer- und Leistungsgegenstandes

(1) Der Vertragsgegenstand bleibt bis zur unwiderruflichen, vorbehaltlosen und vollständigen Bezahlung Eigentum von ALPMA. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Kunde nicht berechtigt, den Vertragsgegenstand mit einem Sicherungsrecht (z.B. Sicherungseigentum, Pfandrecht, Hypothek, Grundschuld etc.) zu belasten oder weiter zu veräußern. Für den Fall, dass an dem Ort, an dem sich der Vertragsgegenstand vertragsgemäß befindet das Sicherungsmittel "Eigentumsvorbehalt" unbekannt ist, ist zusätzlich dasjenige Sicherungsmittel vereinbart, das nach dem an diesem Ort geltenden Recht einem "Eigentumsvorbehalt" sinngemäß am nächsten kommt. Der Besteller ist zu Mitwirkungshandlungen, insbesondere zur Abgabe von Willenserklärungen, die nach dem an dem jeweiligen Ort geltenden Recht für Vereinbarung und Begründung eines derartigen Sicherungsmittels erforderlich sind, verpflichtet.

(2) Erlischt der Eigentumsvorbehalt, insbesondere wegen Weiterveräußerung, Verbindung, Verarbeitung etc., so tritt an die Stelle des Eigentumsvorbehalts die neue Sache oder die daraus entstehende Forderung des Kunden gegen einen Dritten. Nur ALPMA darf diese Forderung einziehen, wenn sich der Kunde gegenüber ALPMA im Zahlungsverzug befindet. Bei Verarbeitung, Umbildung, Verbindung und Vermischung des Vertragsgegenstandes mit anderen Waren durch den Kunden steht ALPMA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes des Vertragsgegenstandes zum Rechnungswert der anderen, durch Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung entstandenen Sache zu. Der Kunde verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum unentgeltlich für ALPMA.

(3) Zur Sicherung der Forderungen von ALPMA gegen den Kunden tritt der Kunde sämtliche Forderungen und Ansprüche an ALPMA ab, die dem Kunden durch die Verbindung des Vertragsgegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. ALPMA nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

(4) Übersteigt der Wert der ALPMA aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des verlängerten Eigentumsvorbehalts dienenden Sicherheiten die Forderungen von ALPMA gegenüber dem Kunden um mehr als 10 %, so wird auf Verlangen des Kunden ALPMA insoweit Sicherheiten freigeben, als eine Übersicherung vorliegt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt ALPMA.

(5)  Das Recht zur Erklärung des Rücktritts bleibt ALPMA unbenommen. Im Falle des Rücktritts darf ALPMA die Geschäftsräume des Kunden zu den üblichen Geschäftszeiten betreten, um den Vertrags- und Liefergegenstand zurückzunehmen. Weitere Ansprüche von ALPMA bleiben hiervon unberührt.

(6) ALPMA ist nach Rücknahme des Vertragsgegenstandes zu dessen Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

(7) Bis zur vollen Befriedigung aller Ansprüche von ALPMA hat der Kunde den Vertragsgegenstand auf seine Kosten gegen die Gefahr des Untergangs oder einer Verschlechterung zu versichern. Alle erforderlichen Wartungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten sind vom Kunden auf dessen Kosten durchzuführen.

(8) Bei Eingriffen Dritter (z.B. Pfändungen, Beschlagnahmen, sonstigen Verfügungen) in die Rechte von ALPMA hat der Kunde ALPMA unverzüglich hierüber zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Besteller hat die Dritten unverzüglich auf das Eigentum von ALPMA hinzuweisen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, ALPMA die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde gegenüber ALPMA.

 

§ 12 Sachmängel

(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung an einen Verbraucher.

(2) ALPMA haftet dem Kunden dafür, dass der Vertragsgegenstand zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Kunden übergeht, frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Grundlage der Mängelhaftung ALPMAs ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware, Leistung oder des Werks getroffene Vereinbarung. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit stellen keinen Sachmangel dar. Mängel sind ALPMA unverzüglich anzuzeigen. Für öffentliche Äußerungen Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt ALPMA jedoch keine Haftung.

(3) Die Mängelansprüche des Kunden setzten voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) gemäß § 9 (5) der Allgemeinen Lieferbedingungen nachgekommen ist.

(4) ALPMA haftet nicht für Mängel, die auf unsachgemäßer Verwendung, schlechter Instandhaltung, Änderungen ohne schriftlicher Zustimmung von ALPMA, nicht ordnungsgemäß ausgeführter Reparaturen durch den Kunden, unsachgemäßer Reinigung, Nichteinhaltung der Betriebsanleitungen und Gebrauchsanweisungen von ALPMA, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse, fehlerhafter Austausch von Werkstoffen, auf vom Kunden gelieferte Probematerialien oder Betriebsmedien oder einer von ihm vorgeschriebenen Konstruktion beruhen. ALPMA haftet auch nicht für Verschleiß am Vertragsgegenstand oder Teilen hiervon; Verschleiß ist u.a. der fortschreitende Materialverlust aus der Oberfläche eines festen Körpers, hervorgerufen durch mechanische Ursachen, also durch Kontakt und Relativbewegung eines festen, flüssigen oder gasförmigen Gegenkörpers.

(5) Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

(6) ALPMA kann im Rahmen der Nacherfüllung nach eigenem Ermessen zwischen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache wählen. Schlägt die von ALPMA gewählte Art der Mängelbeseitigung durch ein Verschulden der ALPMA zweimal fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl die Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Eine Haftung von ALPMA über die in § 13 festgelegten Haftungsgrenzen hinaus kommt nicht in Betracht.

(7) Sofern nicht der Mangel eine Reparatur am Aufstellungsort erfordert, hat der Kunde ALPMA das mangelhafte Teil auf seine Kosten mit einer genauen Beschreibung des Mangels zur Reparatur oder bzw. zur Ersatzleistung zu übersenden. Bestätigt sich, dass das übersendete Teil mangelhaft war, erstattet ALPMA dem Kunden den aufgewendeten Betrag. Ersetzte Teile stehen bzw. fallen in das Eigentum von ALPMA. Die Sachmängelhaftung von ALPMA erlischt, wenn ALPMA dem Kunden das ordnungsgemäß reparierte Teil zurücksendet oder ein entsprechendes Ersatzteil zusendet.

(8) ALPMA kann die Beseitigung eines Mangels verweigern, wenn der Kunde den vereinbarten Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt; ausgenommen hiervon ist ein Zahlungsbetrag, der dem Betrag der unmittelbaren Nachbesserungskosten entspricht. Macht der Kunde einen Mängelanspruch geltend und stellt sich in der Folge, insbesondere nach einer entsprechenden Untersuchung durch ALPMA heraus, dass der vom Kunden geltend gemachte Mängelanspruch aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht besteht, so hat ALPMA für ihre erbrachten Leistungen, einschließlich der von ihr vorgenommenen Untersuchung, Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf Erstattung aller Auslagen.

(9) Wird uns die Durchführung der Nachbesserungsarbeiten nicht ermöglicht oder werden von dem Käufer behauptete Mängel ohne unsere schriftliche Zustimmung durch den Kunden oder Dritte behoben, entfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche sofern nicht zuvor eine Nachbesserung durch uns fehlgeschlagen ist.

 

§ 13 Schadenersatzansprüche

(1) Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der ALPMA oder von Seiten ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haftet die ALPMA nach den gesetzlichen Regelungen; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Haftung der ALPMA auf den, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

(2)  Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist die Haftung der ALPMA ausgeschlossen. Soweit ALPMA technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ALPMA geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(3) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 

§ 14 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB bzw. § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme jedoch spätestens 9 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft.

(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB bzw. § 634 Abs. 1 Nr.2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445 b BGB).

(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. §13 Abs.1 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

§ 15 Obliegenheiten des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet, sowohl die Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen als auch die Sicherheitshinweise von ALPMA sorgfältig zu beachten. Insbesondere hat der Kunde den Instruktionen von ALPMA zu folgen, wie der Vertragsgegenstand risikofrei zu verwenden ist, welche Vorsorgemaßnahmen regelmäßig und im Einzelfall zu treffen sind und welcher Fehlgebrauch zu vermeiden ist. Weiterhin ist der Kunde verpflichtet, das Bedien- und Wartungspersonal zu den vereinbarten Schulungsterminen bereitzustellen und die Anlage mit diesem geschulten Personal zu betreiben und zu warten. Verstößt der Kunde gegen diese Obliegenheiten, so haftet ALPMA nicht für den daraus entstandenen Schaden.

 

§ 16 Software

(1) ALPMA räumt dem Besteller an der jeweils überlassenen Software ein einfaches Nutzungsrecht gem. § 31 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz ein. Der Kunde ist zur Nutzung der ihm überlassenen Software nur im Hinblick auf den Vertragsgegenstand berechtigt. Der Kunde ist berechtigt, die überlassene Software auf unbestimmte Zeit für die gesamte wirtschaftliche Lebensdauer des Vertragsgegenstandes zu nutzen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes von kompilierten Programmen.

(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, sein Nutzungsrecht an Dritte zu übertragen. Veräußert der Kunde den Vertragsgegenstand im Rahmen seines üblichen Geschäftsgangs an einen Dritten und ist der Dritte kein Wettbewerber von ALPMA, verpflichtet sich ALPMA nach entsprechender Aufforderung zur Zustimmung der Übertragung des Nutzungsrechtes an der Software, sofern ALPMA nicht begründet darlegen kann, dass hierdurch Wettbewerber von ALPMA Kenntnis von Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnissen der ALPMA erhalten. Das Nutzungsrecht des Kunden ist nicht ausschließlich. ALPMA ist berechtigt, einer unbeschränkt beliebigen Zahl anderer Kunden Nutzungsrechte jeglicher Art bezüglich der überlassenen Software einzuräumen.

(3) Dem Kunden ist es untersagt, die ihm überlassene Software und das eventuell zugehörige Benutzerhandbuch einem Dritten, ausgenommen seinen Mitarbeitern, auch nicht zeitweise und auch nicht unentgeltlich, zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen.

(4) Der Kunde darf Kennzeichnungen, Copyright-Vermerke oder Eigentumsangaben an der überlassenen Software in keiner Form verändern. Der Kunde darf keine Kopie der überlassenen Software herstellen, ausgenommen die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, wenn dies für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist. Der Kunde darf die zur Software gehörige Dokumentation weder ganz noch teilweise durch Fotokopieren, elektronische Speicherung oder ein anderes Verfahren vervielfältigen.

(5) Disassemblierung, Reverse Engineering oder Dekompilierung der Software ist untersagt und der Kunde wird dies weder veranlassen noch gestatten, es sei denn, die Voraussetzungen des § 69 lit. e) Urheberrechtsgesetz liegen vor.

(6) Alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen gewerblichen Schutzrechte an der Software, Updates und der Dokumentation stehen ausschließlich ALPMA zu; entsprechendes gilt bei Änderungen und Übersetzungen der Programme.

(7) ALPMA ist berechtigt, auf eigene Kosten notwendige Software-Änderungen aufgrund Schutzrechtsbehauptungen Dritter beim Kunden durchzuführen. Der Kunde kann hieraus keine Ansprüche herleiten.

 

§ 17 Schlussbestimmungen

(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen ALPMA und dem Kunden ist Traunstein. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der LTH Dresden und dem Kunden ist Dresden. ALPMA sowie die LTH Dresden sind berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf) findet keine Anwendung.

(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

(4) Sollte eine einzelne Bestimmung dieser Allgemeinen Lieferbedingungen und/oder eines Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht, in diesem Falle gilt eine solche Bestimmung zwischen ALPMA und dem Kunden als vereinbart, die dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Liefergeschäfts und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten.