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AGB Montage


Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Ausführung von Montageleistungen

Stand: 04/05

Diese Bedingungen für Montageleistungen gelten nicht im Geschäftsverkehr mit Privatpersonen

1. Allgemeines und Geltungsbereich

1.1. Sämtliche Montagearbeiten, Reparaturen und Wartungsarbeiten der ALPMA Alpenland Maschinenbau GmbH und der LTH Dresden, Niederlassung der ALPMA Alpenland Maschinenbau GmbH (nachfolgend ALPMA genannt), werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Diese
Montagebedingungen finden Anwendung auf alle Leistungen der ALPMA, betreffend und im Zusammenhang mit der Aufstellung, Inbetriebnahme, Abnahme (sofern geschuldet, gelten für die Abnahme die gesetzlichen Regelungen für die Abnahme beim Werkvertrag), Wartung, Instandhaltung, Reparatur und Demontage von Maschinen und Anlagen. Andere Geschäftsbedingungen sind für ALPMA nur bindend, wenn sie im Einzelfall bzw. im Kundendienstvertrag vereinbart wurden. Mündliche Nebenabreden zu dem Vertrag oder zu diesen AGB für die Ausführung von Montageleistungen sowie
Auftragsänderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch ALPMA. Für die Lieferung von ALPMA-Maschinen und Einrichtungen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Maschinen, Anlagen und Zubehör.
1.2. ALPMA übernimmt eine Gewährleistung für die einwandfreie Funktion der von ALPMA gelieferten Anlagen nur dann, wenn die Aufstellung durch einen unserer Monteure oder einer von uns autorisierten Vertretung durchgeführt wird.
1.3. ALPMA-Monteure montieren lediglich die vertraglich vereinbarten Maschinen und Anlagen. Sollten ALPMA-Monteure nach vorheriger Zustimmung der ALPMA zu anderen Arbeiten herangezogen werden, die in jedem Falle mit der Montage unserer Anlagen zusammenhängen müssen, übernimmt ALPMA für diese Arbeiten keine Haftung.
1.4. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen ALPMA und dem Auftraggeber.

2. Montagesätze

2.1. Als Ausgangsort für die Berechnung der Montage- und Fahrtkosten, der Zuschläge und Auslösungen gilt in der Regel unser Werk in Rott am Inn oder Dresden, je nach Vereinbarung.
2.2. Die normale Arbeitszeit der Monteure: siehe Anhang - . Als Feiertage gelten die lohnzahlungspflichtigen Feiertage der Bundesrepublik Deutschland, Freistaat Bayern bzw. Sachsen für die LTH.
2.3. Überstunden und Sonntagsstunden werden nur in dringenden Fällen auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers geleistet (siehe auch Ziffer 13). Stundensätze inkl. Soziallasten: - siehe Anhang -
2.4. Zuschläge: - siehe Anhang -
2.5. Eventuell am ausländischen Montageort durch die Montagetätigkeit anfallende Steuern und ähnliche Abgaben, insbesondere für Montagelöhne oder Auslösungssätze, hat der Besteller zu tragen.
2.6. Für besonders schwierige, schmutzige oder unter besonders erschwerenden oder gefährlichen Umständen zu leistende Arbeiten ist ein entsprechender Zuschlag zu zahlen, dessen Höhe zwischen dem Besteller und ALPMA zu vereinbaren ist.

3. Reisekosten

3.1. Die Reisekosten des Montagepersonals (einschließlich der Kosten des Transportes und der Transportversicherung des persönlichen Gepäcks und der mitgeführten Werkzeuge) werden nach den Auslagen in Rechnung gestellt. Zu den Reisekosten gehören auch die Kosten für die in die Montagezeit
fallenden tariflichen Familienheimfahrten sowie die Heimreisen an Ostern, Pfingsten und Weihnachten.
3.2. Die notwendigen Reise- und Wartezeiten werden als Arbeitszeit ohne Zuschläge berechnet.
3.3. Für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden in der Regel die angefallenen Kosten in Rechnung gestellt.
3.4. Sofern der Besteller Flugtickets stellt, behält ALPMA sich vor, gewisse Fluggesellschaften abzulehnen.
3.5. Erfolgt die Anreise der ALPMA-Monteure mit Privat-PKW oder Montagefahrzeug, werden zur Berechnung der Reisekosten die gefahrenen Kilometer zugrunde gelegt. Kilometersätze: - siehe Anhang -
3.6. Kann der Monteur nicht in der Nähe der Montagestelle wohnen, so werden die Fahrtkosten zwischen dem Unterkunftsort und der Montagestelle und die Fahrzeiten (ohne Zuschläge) in Rechnung gestellt. Die Fahrzeit gilt als Arbeitszeit.

4. Auslösung

4.1. Für Verpflegung und Unterkunft wird für jeden Kalendertag der Abwesenheit von unserem Werk, einschließlich Sonn- und Feiertage, eine Auslösung in Rechnung gestellt. (Siehe Anhang).
4.2. Der Besteller hat – falls vertraglich vereinbart - für eine angemessene Unterkunft mit Dusche/WC (westeuropäischer Standard) und ausreichender Verpflegungsmöglichkeit Sorge zu tragen.
4.3. Wird die Montage an Orten durchgeführt, in denen es aufgrund der örtlichen Verhältnisse dem Montagepersonal nicht möglich ist, für den vereinbarten Tagessatz einschließlich der Neben- und Frühstückskosten eine angemessene Unterkunft zu finden (z.B. Kurorte, Großstädte, etc.), so erhöht sich die Auslösung um den Mehrbetrag. Die Mehrkosten sind dem Besteller nachzuweisen.

5. Preisstellung

5.1. ALPMA behält sich vor, die Stunden- und Spesensätze bei einer Veränderung der Kostenlage den geänderten Verhältnissen anzupassen. Zusatzkosten durch vom Besteller gewünschte Änderungen werden in Rechnung gestellt.
5.2. Alle genannten bzw. errechenbaren Beträge stellen Nettopreise ohne gesetzlicher Mehrwertsteuer dar.
5.3. ALPMA-Montagerechnungen sind innerhalb 30 Tagen nach Erhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug hat ALPMA Anspruch auf Verzugszinsen nach den gesetzlichen Regelungen.
5.4. Werden ALPMA nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, kann ALPMA Sicherheitsleistung in Form einer Bankgarantie verlangen oder vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag kündigen.

6. Vorleistungen an Personal des Bestellers vor Montagebeginn

6.1. Ist für die Montage Personal vom Besteller vorgesehen, so kann es – falls vereinbart - bei ALPMA in die Anlage eingewiesen und geschult werden. Der Besteller gewährleistet die Qualität des Personals bezüglich Ausbildung und Motivation und sichert ausdrücklich zu, dass das geschulte Personal
auch bei der Montage zur Verfügung stehen wird. Ist der Besteller nicht in der Lage, zu den vereinbarten Schulungsterminen Personal zur Verfügung zu stellen, gilt die Schulung trotzdem als durchgeführt und berechtigt ALPMA zur Ablehnung der Montage bei sog. „Chefmontage“. Eine eventuelle Wiederholung ist kostenpflichtig und verursacht üblicherweise Terminprobleme. Die Fristen für Inbetriebnahme, Abnahme u.ä. verlängern sich durch diese vom Käufer zu vertretende Verzögerung entsprechend.

7. Werkzeuge, Geräte und Verbrauchsmaterial

7.1. Werkzeuge und Geräte:
Die angegebenen Montagesätze schließen – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart - die Gestellung üblicher Werkzeuge einschließlich Schweiß- und Schneidgarnituren mit Zubehör sowie Geräte und Handmaschinen (z.B. Handbohrmaschinen, Schweißumformer, Rohrsäge) ein. Die Bereitstellung schwerer Hebezeuge sowie stationärer Montagemaschinen wird gesondert in Rechnung gestellt.
7.2. Verbrauchsmaterial:
Verbrauchsmaterial wird nach Aufwand in Rechnung gestellt. Schweißgase sind durch den Besteller bereitzustellen.
7.3. Sachen, die Teil der von ALPMA geschuldeten Montageleistung sind bleiben bis zur unwiderruflichen, vorbehaltlosen und vollständigen Bezahlung Eigentum von ALPMA. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch im Hinblick auf künftig entstehende Forderungen von ALPMA aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Besteller
nicht berechtigt, den Vertragsgegenstand mit einem Sicherungsrecht (z.B. Sicherungseigentum, Pfandrecht, Hypothek, Grundschuld etc.) zu belasten oder weiter zu veräußern. Für den Fall, dass an dem Ort, an dem sich der Vertragsgegenstand vertragsgemäß befindet das Sicherungsmittel "Eigentumsvorbehalt" unbekannt ist, ist statt dessen dasjenige Sicherungsmittel vereinbart, das nach dem an diesem Ort geltenden Recht einem "Eigentumsvorbehalt" sinngemäß am nächsten kommt bzw. das Sicherungsmittel, das nach diesem Recht das typische Sicherungsmittel (z. B. "Pfandrecht"
oder "security interest, attached and perfected") darstellt. Der Besteller ist zu Mitwirkungshandlungen, insbesondere zur Abgabe von Willenserklärungen, die nach dem an dem jeweiligen Ort geltenden Recht für Vereinbarung und Begründung eines derartigen Sicherungsmittels erforderlich sind, verpflichtet.
7.4. Erlischt der Eigentumsvorbehalt, insbesondere wegen Weiterveräußerung, Verbindung, Verarbeitung, etc., so tritt an die Stelle des Eigentumsvorbehalts die neue Sache oder die daraus entstehende Forderung des Bestellers gegen einen Dritten. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung, auf die sich der verlängerte Eigentumsvorbehalt von ALPMA bezieht, solange berechtigt, bis er sich gegenüber ALPMA nicht in Zahlungsverzug befindet. Bei Verarbeitung, Umbildung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht ALPMA das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen, durch Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung  entstandenen Sache zu.
7.5. Zur Sicherung der Forderungen von ALPMA gegen den Besteller tritt der Besteller sämtliche Forderungen und Ansprüche an ALPMA ab, die dem Besteller durch die Verbindung des Vertragsgegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. ALPMA nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
7.6. Übersteigt der Wert der ALPMA aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des verlängerten Eigentumsvorbehalts dienenden Sicherheiten die Forderungen von ALPMA gegenüber dem Besteller um mehr als 20 %, so wird auf Verlangen des Bestellers ALPMA insoweit Sicherheiten freigeben, als eine
Übersicherung vorliegt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt ALPMA.
7.7. Gerät der Besteller mit Zahlungen in Verzug, ist ALPMA unwiderruflich berechtigt, die Baustelle/Produktionsstätte, das Geschäftsgelände und die Geschäftsräume des Bestellers zu betreten, um die gelieferten Vertragsgegenstände zu demontieren und den Abtransport vorzunehmen.
7.8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei unsachgemäßer Behandlung des gelieferten Vertragsgegenstandes oder bei Zahlungsverzug des Bestellers ist ALPMA nach vorheriger Ankündigung berechtigt, den gelieferten Vertragsgegenstand zurückzuverlangen. Im Zurückverlangen
des Vertragsgegenstandes liegt kein Rücktritt vom Vertrag, sofern ALPMA die Ausübung eines Rücktrittsrechts nicht ausdrücklich erklärt hat. ALPMA ist nach Rücknahme des Vertragsgegenstandes zu dessen Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Bis zur vollen Befriedigung aller Ansprüche von ALPMA hat der Besteller den Liefergegenstand auf seine Kosten gegen die Gefahr des Untergangs oder einer Verschlechterung zu versichern.
7.9. Bei Eingriffen Dritter in die Rechte von ALPMA hat der Besteller ALPMA unverzüglich hierüber zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte ALPMA zu erteilen.

8. Pflichten des Bestellers

8.1. Am Montageplatz hat der Besteller dem Montagepersonal geeignete diebstahlsichere Aufenthalts- und Arbeitsräume zur Verfügung zu stellen, die mit Heizung, Sanitäranlagen und Einrichtungen für Erste Hilfe ausgestattet sein müssen. Zudem ist vom Besteller in unmittelbarer Nähe der Arbeitsstelle ein
trockener und abschließbarer Lagerraum für Werkzeug und Montagematerial in ausreichender Größe bereitzustellen.
8.2. Werden ohne Verschulden der ALPMA die von ihr gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Transport oder am Montageplatz beschädigt oder geraten sie ohne ihr Verschulden in Verlust, so ist der Besteller zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.
8.3. Der Besteller hat den ALPMA-Montageleiter über bestehende Sicherheits- und Hygienevorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt den Montageleiter unverzüglich bei Verstößen des Montagepersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften.
8.4. Daneben ist der Besteller auf seine Kosten und Gefahr zu folgenden technischen Hilfeleistungen verpflichtet:
a) Bereitstellung von geeignetem Personal in der für die Montage erforderlichen Anzahl und für die erforderliche Zeit. Dieses Personal muss auch bereit sein, notwendige Überstunden zu leisten. Mehrarbeit des ALPMA-Personals durch Abwesenheit des Besteller-Personals wird grundsätzlich berechnet. Die Versicherung dieser Personen durch Berufsgenossenschaft, Invaliden- und Krankenkassen obliegt dem Besteller.
b) Gestellung der notwendigen Energie- und Wasseranschlüsse in ausreichender Anzahl an den von ALPMA vorgegebenen Stellen.
c) Ausführung aller Erd-, Bau-, Fundament-, Konsol- und Gerüstarbeiten, Stemmen und Ausgießen von Decken- und Wanddurchbrüchen, zur Installation der elektrischen Anschlüsse und zu sonstigen Nebenarbeiten einschließlich der Gestellung der dazu benötigten Baustoffe.
d) Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen, z. B. Flurförderfahrzeug mit einer Mindest-Gabellänge von 2000 mm, schwere Hebezeuge, Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Brennstoffe, Schweiß- und Schutzgas, Putz- und Schmiermittel, Heizung, Beleuchtung und Transportmittel. Sichere und geeignete Zugangswege zum Montageort. Die erforderliche Tragkraft des Flurförderfahrzeuges wird von ALPMA angegeben.
e) Außerdem sind (soweit nicht in unserer Anlagenbeschreibung erwähnt) eventuell notwendige Podeste, Laufstege, Treppen, Leitern oder Übergänge zu bestehenden Anlagenteilen bauseits in sicherer Ausführung bereitzustellen.
f) Jederzeitige kostenfreie Nutzung der bestellereigenen Werkstatt sowie eventuell vorhandener Dreh- und Fräsmaschinen.
g) Unterstützung der ALPMA bei der Entsorgung des Verpackungsmaterials.
h) Zurverfügungstellung von kostenlosen Telefon- und Telefaxeinrichtungen und Internetzugang, soweit dies für den reibungslosen Ablauf der Montage erforderlich ist.
i) Bereitstellung der Materialien (z. B. Energie und Rohstoffe) und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Montage und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.
j) Transport der Montageteile am Montageplatz, Schutz der Montagestelle und –materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Montagestelle. Die Montagestelle ist vor Wind zu schützen und ausreichend zu temperieren, damit z.B. Schweißarbeiten nicht beeinträchtigt werden.
8.5. Der Besteller hat ALPMA einen für die Montage verantwortlichen Ansprechpartner zu benennen.
8.6. Bei Anreise mit öffentlichen Transportmitteln stellt der Besteller dem ALPMA-Personal ein Transportmittel zur Verfügung, das ausreichende Mobilität gewährleistet.
8.7 Von ALPMA angelieferte Werkzeuge, Materialien und Ersatzteile zur Unterstützung der Montage, Inbetriebnahme und Abnahme bleiben Eigentum von ALPMA. Sie werden spätestens bei Beendigung der Baustelle zurückgesandt.
8.8. Sind Reparatur- oder Wartungsarbeiten durchzuführen, ist die Anlage vom Besteller in gereinigtem Zustand zu übergeben; Personal ist zur Verfügung zu stellen; der Probebetrieb zu ermöglichen.
8.9. Der Besteller ist verpflichtet, die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung sowie die Wartungsvorschriften von ALPMA sorgfältig zu beachten.

9. Wartezeiten

Verzögert sich der Montagebeginn oder der Montagefortgang infolge der Nichterfüllung vom Besteller übernommener Verpflichtungen, wozu auch die Vorbereitung der Montage gehört, so wird die Wartezeit des Montagepersonals dem Besteller als Arbeitszeit in Rechnung gestellt. Die Übernahme einer Arbeit auf fremde oder eigene Rechnung ist dem Montagepersonal während der Wartezeit ebenso wie in der übrigen Zeit der Montage untersagt.

10. Konstruktionsänderungen an den Maschinen des Verkäufers

Konstruktions- und Funktionsänderungen an ALPMA-Maschinen dürfen während der Montage nur nach Rücksprache und im Einverständnis mit ALPMA erfolgen. Andernfalls ist es ALPMA nicht möglich, die vertraglich vereinbarte Leistung zu gewährleisten.

11. Austausch von Montagepersonal

ALPMA behält sich das Recht vor, das Montagepersonal jederzeit nach ihrer Wahl auf eigene Kosten auszuwechseln. Wird eine Ablösung des Montagepersonals aus einem nicht von ALPMA zu vertretenden Grund notwendig, so werden dem Besteller die dadurch entstehenden Kosten in Rechnung gestellt.

12. Montagezeit

12.1. Für die Montagezeit ist das Montageangebot der ALPMA maßgeblich, soweit nicht ausdrücklich gegenteilige Vereinbarungen getroffen wurden. Die Montagezeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage zur Abnahme durch den Besteller, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.
12.2. Die Montagezeit verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches von ALPMA liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Montageleistungen von erheblichem Einfluss sind. Die genannten Umstände sind auch dann nicht von ALPMA zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt ALPMA dem Besteller unverzüglich mit.
12.3. Die Einhaltung der Montagezeit setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, sowie die Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Pläne, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Erlaubnisse und den Eingang vereinbarter Anzahlungen voraus.
12.4. Wenn für die Fertigstellung der Montage einn Festtermin vereinbart wurde, wird es ALPMA freigestellt, die erforderlichen Mehrstunden zu leisten.
12.5. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung der Montage, die infolge Verschulden durch ALPMA entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu verlangen, die für jede volle Woche der Verspätung 0,5 v. H., höchstens jedoch 5 v. H. des Vertragspreises des nicht nutzbaren ALPMA-Anlagenteils beträgt.
12.6. Ist die Montageleistung vor der Abnahme ohne ein Verschulden der ALPMA untergegangen oder verschlechtert worden, so ist diese berechtigt, den Montagepreis abzüglich der ersparten Aufwendungen zu verlangen. Das gleiche gilt bei von ALPMA unverschuldeter Unmöglichkeit der Montage. Eine Wiederholung der Montage kann der Besteller verlangen, wenn und soweit
dies der ALPMA, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer sonstigen vertraglichen Verpflichtungen, zuzumuten ist. Für die Wiederholung ist eine erneute Vergütung auf der Basis der Vertragspreise an die ALPMA zu entrichten.

13. Anerkennung

Der Besteller oder sein Stellvertreter, also der unter 8.5 genannte verantwortliche Ansprechpartner, bestätigt unverzüglich nach Beendigung der Arbeit, vor Abreise des ALPMA-Monteurs, die aufgewendeten Zeiten und verbrauchten Materialien auf den vorgelegten Arbeitsberichten und vermerkt etwaige Unrichtigkeiten. Wird diese Bescheinigung durch den Besteller verweigert, so verliert er das Einspruchsrecht an der Rechnung. Der Monteur überlässt dem Besteller eine Kopie bzw. Durchschrift des Arbeitsberichtes.

14. Inbetriebnahme, Abnahme

14.1. Zur Inbetriebnahme hat der Besteller qualifiziertes Fachpersonal für die Bedienung, den Betrieb und den Unterhalt der Anlage zur Verfügung zu stellen. Wurde vorher durch ALPMA Personal für die Bedienung geschult, so ist dieses unbedingt für die Inbetriebnahme bereitzustellen. Steht nur ungeschultes oder nicht ausreichend geschultes Personal zur Inbetriebnahme bereit, kann ALPMA die Inbetriebnahme ablehnen; eine spätere Einweisung wird separat berechnet. Ein Betreiben der Anlage durch ALPMA-Personal nach der Inbetriebnahme wird als Sonderleistung verrechnet.
14.2. Bis zur schriftlichen Abnahme tragen die ALPMA-Monteure bei Chefmontage das alleinige Weisungsrecht für den Ablauf der Montagearbeit. Der Besteller ist zur umgehenden Inbetriebnahme bzw. Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Beendigung der Montage angezeigt worden ist.
14.3. Die Abnahme kann nur wegen wesentlicher Mängel bis zur Beseitigung dieser Mängel verweigert werden. Die Abnahme kann auch durch schlüssige Handlung des Bestellers erfolgen. Ist der Montagegegenstand im Wesentlichen funktionstüchtig und nutzt ihn der Besteller bestimmungsgemäß, so gilt der Montagegegenstand nach Ablauf eines Monats nach der ersten feststellbaren bestimmungsgemäßen Nutzung als vom Besteller abgenommen.
14.4. Bei Übernahme der Anlage ist vom Besteller und von ALPMA ein Abnahmeprotokoll anzufertigen. Im Abnahmeprotokoll sind etwaige Mängel sofort anzuzeigen und zu bezeichnen. Ebenso müssen auch vom Besteller eventuell geforderte Veränderungen oder die Lieferung zusätzlicher Teile in dieses
Protokoll aufgenommen werden.
14.5. Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäß, wird ALPMA die angezeigten Mängel innerhalb einer zumutbaren Frist auf ihre Kosten beseitigen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den ALPMA nicht zu vertreten hat. Liegt ein von ALPMA zu beseitigender Mangel vor, der unter Berücksichtigung der Interessen des Bestellers unerheblich ist, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern, außer wenn ALPMA die Pflicht zur Beseitigung ausdrücklich anerkannt hat.

15. Haftung der ALPMA

ALPMA haftet unter Ausschluss aller weitergehenden Ansprüche des Bestellers nach Abnahme für Montagefehler, die innerhalb von 12 Monaten nach Montageende auftreten und nachweisbar auf ein Verschulden ihres Montagepersonals zurückzuführen sind, wie folgt:
15.1. Alle Montagefehler sind vom Besteller unverzüglich schriftlich zu rügen. Sie werden dann von ALPMA in angemessener Zeit beseitigt. Von den durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt die ALPMA die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. ALPMA trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen
Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung der ALPMA eintritt. Zumutbare Aus- und Einbautätigkeiten nimmt also
der Besteller selbst vor. Bei unsachgemäßen und ohne Genehmigung der ALPMA vorgenommenen
Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter erlischt die Haftung der ALPMA. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu
lassen und von ALPMA Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
15.2. Sofern ALPMA dem Besteller bei einer Montage, deren Ausführung ALPMA nicht zugesagt hat, eigenes Personal zur Verfügung stellt, haftet ALPMA nur für die ordnungsgemäße Auswahl der jeweiligen Personen.
15.3. Kann ALPMA einen Mangel, zu dessen Beseitigung sie verpflichtet ist, nicht beseitigen oder kommt sie ihren Verpflichtungen nicht innerhalb einer an gemessen Frist nach, hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht des Bestellers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Nur wenn die Montage trotz der Minderung für den Besteller nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.
15.4. ALPMA haftet nicht bei leichter Fahrlässigkeit. Für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen haftet ALPMA nur, soweit durch den einfachen Erfüllungsgehilfen Kardinalpflichten verletzt wurden. In jedem Fall haftet ALPMA nur für den typischerweise bei Geschäften der fraglichen Art entstehenden Schaden. Soweit ALPMA danach eine Schadensersatzpflicht trifft und soweit zulässig, ist ein Schadensersatzanspruch des Bestellers auf höchstens 10 % des Montagepreises beschränkt.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von ALPMA oder von einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
von ALPMA beruhen sowie für Ansprüche gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz und bei Übernahme einer Garantie und arglistigem Verschweigen gem. §§ 444, 639, BGB.

16. Haftung des Bestellers

16.1. Der Besteller haftet für sämtliche Sach- und Personenschäden, die das von ihm bereitgestellte Personal verschuldet. Ebenso haftet der Besteller für Schäden durch vom Besteller gestellte Konstruktionen, Materialien oder Software.
16.2. Der Besteller haftet dafür, dass sämtliches gemäß Ziffer 8 (Pflichten des Bestellers) von ihm zur Verfügung gestellte Material den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften entspricht.
16.3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der von ALPMA montierten Maschine oder Anlage spätestens in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
16.4. Durch Verletzung von Mitwirkungspflichten des Bestellers bei ALPMA entstandene Schäden und Zusatzkosten werden dem Besteller nachgewiesen und in Rechnung gestellt.
17. Rücktrittsrecht des Bestellers, Rücktrittsrecht der ALPMA
17.1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn ALPMA die gesamte Leistung endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen der ALPMA.
17.2. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
17.3. Der Besteller kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit eine Verzögerung der Montage von ALPMA grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist Dabei gilt die Haftungsbeschränkung und -begrenzung in Ziffer 15 entsprechend.
17.4. Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne der Ziffer 12 (Montagezeit), - sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb der ALPMA erheblich einwirken - und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der
Ausführung, steht ALPMA das Recht zu, soweit eine Vertragsanpassung wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
17.5. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will ALPMA vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

18. Gerichtsstand und Erfüllungsort

18.1. Erfüllungsort für die Zahlung ist Rott am Inn bzw. Dresden, wenn der Vertrag über die LTH Dresden zustande gekommen ist.
18.2. Der Gerichtsstand ist stets München. ALPMA ist auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
18.3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UNKaufrecht findet keine Anwendung.