AGBs zum Download
Allgemeine Lieferbedingungen der
ALPMA Alpenland Maschinenbau GmbH
Stand 10/2009
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Lieferbedingungen gelten für alle
Lieferungen, Leistungen und Verträge der ALPMA Alpenland Maschinenbau
GmbH (ALPMA) sowie der LTH Dresden; jedoch nur gegenüber Unternehmen i.
S. d. § 310 Abs. 1 BGB sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlich- rechtlichen Sondervermögen (Kunden).
(2) Liefer- oder Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine
Anwendung, auch wenn ALPMA ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert
widerspricht und in Kenntnis entgegenstehenden Allgemeinen
Lieferbedingungen eine Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt. Selbst
wenn ALPMA auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des
Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein
Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Etwas anderes gilt
nur dann, wenn sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung von ALPMA
etwas Abweichendes ergibt
(3) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von ALPMA erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind
Bestandteil aller Verträge, die ALPMA mit dem Kunden über die von ihm
angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle
zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote von ALPMA an den
Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Ein Vertrag zwischen ALPMA und dem Kunden kommt aufgrund eines
Auftrages des Kunden und einer schriftlichen Auftragsbestätigung von ALPMA
zustande. Die Auftragsbestätigung kann innerhalb einer Frist von vier Wochen
erfolgen.
(2) Der Inhalt des Vertrages ergibt sich ausschließlich aus der
Auftragsbestätigung von ALPMA, einschließlich dieser Allgemeinen
Lieferbedingungen, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von 7
Werktagen der Auftragsbestätigung schriftlich widerspricht. Die
Auftragsbestätigung gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum
Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von ALPMA vor
Abschluss dieses Vertrags sind rechtlich unverbindlich und werden durch die
schriftliche Auftragsbestätigung ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich
aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen
einschließlich dieser Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax
oder PDF mit elektronischer Signatur. (4) Angaben von ALPMA zum Gegenstand
der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte,
Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie deren Darstellungen
(z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit
nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorausgesetzten Zweck eine genaue
Übereinstimmung erfordert. Sie sind keine garantierten
Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der
Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen sowie Abweichungen,
die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen
darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind
zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorausgesetzten Zweck
nicht beeinträchtigen.
§ 3 Unterlagen und Geschäftsgeheimnisse
(1) ALPMA behält sich sämtliche Rechte, insbesondere Eigentums- und
Urheberrechte an allen abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen
sowie dem Kunden übermittelten Unterlagen wie etwa Plänen,
Entwurfsarbeiten, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Modellen,
Werkzeugen und anderen Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände
ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ALPMA weder als solche noch
inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch
Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Kunde hat auf Verlangen von ALPMA
diese Gegenstände vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien
zu vernichten, wenn sie vom Kunden im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zu einem
Abschluss eines Vertrags führen.
(2) Der Kunde hat Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von ALPMA und der mit
ihr verbundenen Unternehmen, dies sind insbesondere Alpenhain Camembert-
Werk Gottfried Hain GmbH & Co. KG sowie Frischpack GmbH & Co. KG,
vertraulich zu behandeln.
(3) ALPMA darf vom Kunden als vertraulich gekennzeichnete Unterlagen nur
mit dessen schriftlicher Zustimmung Dritten zugänglich machen.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten
Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert
berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer
im Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Soweit nicht abweichendes vereinbart ist,
gilt für Lieferungen:
FCA ab Werk ALPMA (Incoterms 2000), unverpackt.
(2) Die Zahlung hat gemäß Auftragsbestätigung ohne jeden Abzug zu erfolgen.
Den vereinbarten Preis hat der Kunde auf seine Gefahr und seine Kosten auf
eines der von der ALPMA angegebenen Bankkonten zur Gutschrift zu bringen.
Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei ALPMA. Im Falle des
Verzugs beträgt der Verzugszinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Die Geltendmachung weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
(3) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die
Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig,
soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur insoweit
befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Zur Abtretung von Zahlungsansprüchen gegen ALPMA an Dritte ist der Kunde
nicht befugt
(4) ALPMA ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur
noch gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu
erbringen, wenn ihr nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden,
welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind
und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von ALPMA gegen
den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen
Einzelaufträgen) gefährdet wird.
(5) ALPMA ist berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu erhöhen,
wenn der Kunde nach Abschluss des Vertrages Änderungen am
Vertragsgegenstand wünscht und diese einen zusätzlichen Aufwand bewirken.
ALPMA weist den zusätzlichen Aufwand dem Kunden auf Verlangen nach.
(6) Transportcontainer, Werkzeuge, Überschussmaterial, Schweißgasflaschen
und sonstige Hilfsmittel sind nicht Vertragsgegenstand und bleiben Eigentum
der ALPMA. Sie sind vom Kunden auf eigene Kosten und eigenes Risiko
einzuführen, wieder auszuführen und zurückzusenden.
(7) Montagen erfolgen ausschließlich aufgrund der gesonderten
Montagebedingungen von ALPMA. Die Abrechnung erfolgt nach den jeweils
gültigen Sätzen von ALPMA.
§ 5 Lieferung und Lieferzeit
(1) ALPMA kann – unbeschadet der Rechte aus Verzug des Kunden – vom
Kunden eine Verlängerung von Liefer- oder Leistungsterminen um den
Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen
ALPMA gegenüber nicht nachkommt; insbesondere Produktinformationen und
Pläne nicht zur Verfügung stellt oder Anzahlungen nicht leistet
(2) Die Liefer- oder Leistungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die
Ware das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
(3) ALPMA haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für
Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B.
Betriebsstörungen, Rohstoffverknappungen, Arbeitskampfmaßnahmen, nicht
rechtzeitige oder nicht richtige Selbstbelieferung von ALPMA, allgemeiner
Werkstoffmangel, Schiffbruch, mangelnde Hafen- und Entladekapazität,
transportbedingte Verzögerungen, Nichtverfügbarkeit erforderlichen
Schiffsraumes, sachgerechter Wechsel bzw. Austausch von Spediteur und/oder
Frachtführer und/oder Reeder, Transportunfälle, sowie Schwierigkeiten bei der
Beschaffung behördlicher Genehmigungen sowie sonstige behördlichen
Maßnahmen) verursacht worden sind, die ALPMA nicht zu vertreten hat.
(4) Sofern solche Ereignisse ALPMA die Lieferung oder Leistung wesentlich
erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von
vorübergehender Dauer ist, ist ALPMA zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Sofern solche Ereignisse von vorübergehender Dauer sind, verlängern sich die
Liefer- und Leistungsfristen angemessen. In allen Fällen von ALPMA nicht zu
vertretender Behinderungen, gleich welcher Art, ist ALPMA berechtigt, vom
Kunden die Erstattung zusätzlicher Leistungen und/oder Kosten zu verlangen.
(5) Verlängert sich wegen höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, die von
ALPMA nicht zu vertreten sind, die Lieferfrist, so steht dem Kunden ein
Rücktrittsrecht nur dann zu, wenn Ihm die Leistung insgesamt nicht mehr
zuzumuten ist. Hiervon muss ALPMA unverzüglich schriftlich in Kenntnis
gesetzt werden, ansonsten erlischt das Rücktrittsrecht.
(6) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
(7) Gerät ALPMA mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine
Lieferung oder Leistung – gleich aus welchem Grund – unmöglich, so ist die
Haftung von ALPMA auf Schadenersatz nach Maßgabe des § 11 dieser
Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt. Kann der Kunde nachweisen, dass
ihm durch den Verzug von ALPMA ein Schaden entstanden ist, so kann der
Kunde eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je
0,5%, insgesamt jedoch höchstens 3% des Preises für den Teil der Lieferung
verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb
genommen werden konnte.
§ 6 Erfüllungsort Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Rott am
Inn, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen
aus dem Vertragsverhältnis ist Dresden, wenn der Vertrag über die
Zweigniederlassung von ALPMA, der LTH Dresden, zustande gekommen und
soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 7 Versand, Verpackung, Versicherung
(1) Der Versand erfolgt auf Rechnung des Kunden und auf dessen Risiko.
(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen
Ermessen von ALPMA. Die Verpackung erfolgt fachgerecht und handelsüblich;
sie wird zusätzlich zur Lieferung berechnet. Die Entsorgung des
Verpackungsmaterials obliegt dem Kunden. Soweit ALPMA nach der
Verpackungsverordnung verpflichtet ist, die zum Transport verwendete
Verpackung zurückzunehmen, trägt der Kunde die Kosten für den
Rücktransport der verwendeten Verpackung und die angemessenen Kosten
ihrer Verwertung. Soweit die zurückgenommene Verpackung nicht wieder
verwendet werden kann, trägt der Kunde die bei ALPMA anfallenden Kosten
ihrer stofflichen Verwertung. Zusätzlich hat der Kunde gegebenenfalls die
durch die Rücknahme der Transportverpackungen anfallenden Zölle,
Verzollungskosten, Steuern und Abgaben zu tragen.
(3) Im Auftrag und auf Gefahr und Kosten des Kunden versichert ALPMA alle
Sendungen gegen Beschädigung und Verlust (Transportversicherung). Entsteht
an der Sendung ein Transportschaden oder ein transportbedingter Schaden
und stehen der ALPMA deswegen Ansprüche gegen den Transportversicherer
und/oder die Beförderer zu, so tritt ALPMA auf Verlangen des Kunden diese
Ansprüche - unter Ausschluss der Haftung für den Bestand der Ansprüche - an
den Kunden ab, und zwar Zug um Zug gegen Bezahlung des für den
Vertragsgegenstand vereinbarten Gesamtpreises und sämtlicher geschuldeter
Kosten. Darüber hinausgehende Ansprüche gegen ALPMA wegen eines
Transportschadens oder eines transportbedingten Schadens sind
ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag zwischen ALPMA und
dem Kunden Montageleistungen oder die Errichtung einer schlüsselfertigen
Anlage beinhaltet.
§ 8 Gefahrübergang, Annahme
(1) Wegen unerheblicher Mängel der Lieferung oder Leistung darf die Annahme
nicht verweigert werden.
(2) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige
Mitwirkungspflichten, so geht die Gefahr eines völligen Unterganges oder einer
zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf
den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Entstehen ALPMA
hierdurch höhere Kosten, so sind diese vom Kunden zu erstatten
(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes
(wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur,
Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten
auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder
ALPMA noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Montage) übernommen
hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstands,
dessen Ursache beim Kunden liegt, so geht die Gefahr von dem Tag an auf den
Kunden über, an dem ALPMA versandbereit ist und dies dem Kunden angezeigt
hat. Alle Sendungen, einschließlich etwaiger Rücksendungen, erfolgen auf
Gefahr des Kunden.
(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang insbesondere im Falle des
Annahmeverzugs trägt der Kunde. Bei Lagerung durch ALPMA betragen die
Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrags der zu lagernden Liefergegenstände
pro volle Woche für jeden angefangenen Monat beginnend einen Monat nach
Anzeige der Versandbereitschaft durch ALPMA. Die Geltendmachung höherer
Lagerkosten bleibt vorbehalten.
§ 9 Abnahme
(1) ALPMA und der Kunde verpflichten sich gegenseitig zur Abnahme des
Lieferungs- oder Leistungsgegenstandes.
(2) Grundsätzlich findet eine förmliche Abnahme statt, andere Formen der
Abnahme sind jedoch nicht ausgeschlossen. Über die Abnahme wird ein
Abnahmeprotokoll erstellt, in das noch fehlende Leistungen und eventuelle
Mängel aufzunehmen sind, auch soweit hierüber Meinungsverschiedenheiten
bestehen. Wegen unwesentlichen Mängeln darf die Abnahme nicht verweigert
werden.
(3) Daneben gilt die Abnahme auch als erfolgt,
- wenn die Lieferung oder Leistung abgeschlossen ist,
- wenn ALPMA dies dem Kunden mitgeteilt und ihn zur Abnahme in einer
angemessenen Frist aufgefordert hat
- und der Besteller die Abnahme innerhalb der gesetzten Frist unterlassen hat.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Vertragsgegenstand bleibt bis zur unwiderruflichen, vorbehaltlosen und
vollständigen Bezahlung Eigentum von ALPMA. Der Eigentumsvorbehalt gilt
auch im Hinblick auf bereits bestehende und künftig entstehende Forderungen
von ALPMA aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden. Solange der
Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Kunde nicht berechtigt, den
Vertragsgegenstand mit einem Sicherungsrecht (z.B. Sicherungseigentum,
Pfandrecht, Hypothek, Grundschuld etc.) zu belasten oder weiter zu veräußern.
Für den Fall, dass an dem Ort, an dem sich der Vertragsgegenstand
vertragsgemäß befindet das Sicherungsmittel "Eigentumsvorbehalt" unbekannt
ist, ist zusätzlich dasjenige Sicherungsmittel vereinbart, das nach dem an
diesem Ort geltenden Recht einem "Eigentumsvorbehalt" sinngemäß am
nächsten kommt bzw. das Sicherungsmittel, das nach diesem Recht das
typische Sicherungsmittel (z.B. "Pfandrecht" oder "security interest, attached
and perfected") darstellt. Der Besteller ist zu Mitwirkungshandlungen,
insbesondere zur Abgabe von Willenserklärungen, die nach dem an dem
jeweiligen Ort geltenden Recht für Vereinbarung und Begründung eines
derartigen Sicherungsmittels erforderlich sind, verpflichtet.
(2) Erlischt der Eigentumsvorbehalt, insbesondere wegen Weiterveräußerung,
Verbindung, Verarbeitung etc., so tritt an die Stelle des Eigentumsvorbehalts
die neue Sache oder die daraus entstehende Forderung des Kunden gegen
einen Dritten. Nur ALPMA darf diese Forderung einziehen, wenn sich der
Kunde gegenüber ALPMA im Zahlungsverzug befindet. Bei Verarbeitung,
Umbildung, Verbindung und Vermischung des Vertragsgegenstandes mit
anderen Waren durch den Kunden steht ALPMA das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Rechnungswertes des Vertragsgegenstandes zum
Rechnungswert der anderen, durch Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder
Vermischung entstandenen Sache zu. Der Kunde verwahrt das so entstandene
Allein- oder Miteigentum unentgeltlich für ALPMA
(3) Zur Sicherung der Forderungen von ALPMA gegen den Kunden tritt der
Kunde sämtliche Forderungen und Ansprüche an ALPMA ab, die dem Kunden
durch die Verbindung des Vertragsgegenstandes mit einem Grundstück gegen
einen Dritten erwachsen. ALPMA nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
(4) Übersteigt der Wert der ALPMA aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des
verlängerten Eigentumsvorbehalts dienenden Sicherheiten die Forderungen
von ALPMA gegenüber dem Kunden um mehr als 10 %, so wird auf Verlangen
des Kunden ALPMA insoweit Sicherheiten freigeben, als eine Übersicherung
vorliegt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt ALPMA.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei
unsachgemäßer Behandlung des Vertragsgegenstandes oder bei
Zahlungsverzug des Kunden ist ALPMA nach vorheriger Ankündigung
berechtigt, den Vertragsgegenstand heraus zu verlangen. Die Rücknahme des
Vertragsgegenstandes bringt die Pflichten des Kunden nicht zum Erlöschen und
stellt keinen Rücktritt dar. Liegen die Voraussetzungen für eine Herausgabe des
Vertragsgegenstandes vor, ist ALPMA unwiderruflich berechtigt, die
Baustelle/Produktionsstätte, das Geschäftsgelände und die Geschäftsräume
des Kunden zu betreten, um den Vertragsgegenstand zu demontieren und den
Abtransport vorzunehmen. Das Recht zur Erklärung des Rücktritts bleibt
ALPMA unbenommen
(6) ALPMA ist nach Rücknahme des Vertragsgegenstandes zu dessen
Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des
Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
(7) Bis zur vollen Befriedigung aller Ansprüche von ALPMA hat der Kunde den
Vertragsgegenstand auf seine Kosten gegen die Gefahr des Untergangs oder
einer Verschlechterung zu versichern. Alle erforderlichen Wartungs-,
Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten sind vom Kunden auf dessen
Kosten durchzuführen.
(8) Bei Eingriffen Dritter (z.B. Pfändungen, Beschlagnahmen, sonstigen
Verfügungen) in die Rechte von ALPMA hat der Kunde ALPMA unverzüglich
hierüber zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der
Besteller hat die Dritten unverzüglich auf das Eigentum von ALPMA
hinzuweisen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, ALPMA die in diesem
Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu
erstatten, haftet hierfür der Kunde gegenüber ALPMA.
§ 11 Haftung auf Schadenersatz wegen Verschuldens
(1) Die Haftung von ALPMA auf Schadensersatz, gleich aus welchem
Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder
falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei
Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils
auf Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 11 eingeschränkt.
(2) ALPMA haftet nicht
a) im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter,
Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
b) im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht leitenden oder sonstigen
Erfüllungsgehilfen,
soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(3) Soweit ALPMA gem. § 11 Abs. 1 dem Grunde nach auf Schadenersatz haftet,
ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die ALPMA bei Vertragsschluss als
mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat, oder hätte
voraussehen müssen.
Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folgen von Mängeln des
Liefergegenstandes sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei
bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu
erwarten sind.
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von
ALPMA für Sach- oder Personenschäden auf 10 % des Preises, aber maximal auf
einen Betrag von 50.000 EUR je Schadensfall begrenzt, auch wenn es sich um
eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in
gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten
und sonstigen Erfüllungsgehilfen von ALPMA.
(6) Soweit ALPMA technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und
diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ALPMA geschuldeten,
vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies
unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(7) Die Einschränkungen dieses § 11 gelten nicht für die Haftung von ALPMA
wegen vorsätzlichen Verhaltens bei arglistigem Verschweigen, für garantierte
Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 12 Gewährleistung
(1) ALPMA haftet dem Kunden dafür, dass der Vertragsgegenstand zu der Zeit,
zu welcher die Gefahr auf den Kunden übergeht, frei von Sach- und
Rechtsmängeln ist. Unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten
Beschaffenheit stellen keinen Sachmangel dar.
(2) ALPMA haftet nicht für Mängel, die auf unsachgemäßer Verwendung,
schlechter Instandhaltung, Änderungen ohne schriftlicher Zustimmung von
ALPMA, nicht ordnungsgemäß ausgeführter Reparaturen durch den Kunden,
unsachgemäßer Reinigung, Nichteinhaltung der Betriebsanleitungen und
Gebrauchsanweisungen von ALPMA, chemischer, elektrochemischer oder
elektrischer Einflüsse, fehlerhafter Austausch von Werkstoffen, auf vom
Kunden gelieferte Probematerialien oder Betriebsmedien oder einer von ihm
vorgeschriebenen Konstruktion beruhen. ALPMA haftet auch nicht für
Verschleiß am Vertragsgegenstand oder Teilen hiervon; Verschleiß ist u.a. der
fortschreitende Materialverlust aus der Oberfläche eines festen Körpers,
hervorgerufen durch mechanische Ursachen, also durch Kontakt und
Relativbewegung eines festen, flüssigen oder gasförmigen Gegenkörpers.
(3) Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter
Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
(4) Haftet ALPMA für einen Sachmangel, steht dem Kunden zunächst nur das
Recht auf Nachbesserung zu. ALPMA kann nach eigenem Ermessen zwischen
der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung wählen. Schlägt die von ALPMA
gewählte Art der Mängelbeseitigung durch Verschulden der ALPMA dreimal
fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl die Herabsetzung des Kaufpreises oder
Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Eine Haftung von ALPMA über
die in § 11 festgelegten Haftungsgrenzen kommt nicht in Betracht.
(5) Sofern nicht der Mangel eine Reparatur am Aufstellungsort erfordert, hat
der Kunde ALPMA das mangelhafte Teil auf seine Kosten mit einer genauen
Beschreibung des Mangels zur Reparatur oder bzw. zur Ersatzleistung zu
übersenden. Bestätigt sich, dass das übersendete Teil mangelhaft war,
erstattet ALPMA dem Kunden den aufgewendeten Betrag. Ersetzte Teile
stehen bzw. fallen in das Eigentum von ALPMA. Die Sachmängelhaftung von
ALPMA erlischt, wenn ALPMA dem Kunden das ordnungsgemäß reparierte Teil
zurücksendet oder ein entsprechendes Ersatzteil zusendet.
(6) ALPMA kann die Beseitigung eines Mangels verweigern, wenn der Kunde
den vereinbarten Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt; ausgenommen
hiervon ist ein Zahlungsbetrag, der dem Betrag der unmittelbaren
Nachbesserungskosten entspricht. Macht der Kunde einen Mängelanspruch
geltend und stellt sich in der Folge, insbesondere nach einer entsprechenden
Untersuchung durch ALPMA heraus, dass der vom Kunden geltend gemachte
Mängelanspruch aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht besteht, so
hat ALPMA für ihre erbrachten Leistungen, einschließlich der von ihr
vorgenommenen Untersuchung, Anspruch auf eine angemessene Vergütung
und auf Erstattung aller Auslagen.
(7) Durch Instandsetzung des Vertragsgegenstandes oder Teilen hiervon
werden die ursprünglichen Verjährungsfristen für Mängelansprüche weder
gehemmt noch unterbrochen.
§ 13 Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der
Lieferung oder Leistung – gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt ein Jahr für
Gewährleistungsansprüche, für die nach dem Gesetz eine zweijährige
Verjährungsfrist besteht. Im Übrigen gelten die gesetzlichen
Verjährungsfristen.
(2) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche
Schadensersatzansprüche gegen ALPMA, die mit dem Mangel in Verbindung
oder nicht in Verbindung Zusammenhang stehen – unabhängig von der
Rechtsgrundlage des Anspruchs
(3) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender
Maßgabe:
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei
arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit ALPMA eine Garantie für
die Beschaffenheit der Leistung oder des Liefergegenstandes übernommen hat.
b) Die Verjährungsfristen gelten für Schadenersatzansprüche zudem nicht in
den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder
Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob
fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten
(4) Die Verjährungsfrist beginnt mit Gefahrübergang und bei einer
Montageverpflichtung der ALPMA mit der Vollendung der Montage.
(5) Soweit nichts ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen
Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die
Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit
vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 14 Obliegenheiten des Kunden Der Kunde ist verpflichtet, sowohl die Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen
als auch die Sicherheitshinweise von ALPMA sorgfältig zu beachten.
Insbesondere hat der Kunde den Instruktionen von ALPMA zu folgen, wie der
Vertragsgegenstand risikofrei zu verwenden ist, welche Vorsorgemaßnahmen
regelmäßig und im Einzelfall zu treffen sind und welcher Fehlgebrauch zu
vermeiden ist. Weiterhin ist der Kunde verpflichtet, das Bedien- und
Wartungspersonal zu den vereinbarten Schulungsterminen bereitzustellen und
die Anlage mit diesem geschulten Personal zu betreiben und zu warten.
Verstößt der Kunde gegen diese Obliegenheiten, so haftet ALPMA nicht für den
daraus entstandenen Schaden.
§ 15 Software
(1) ALPMA räumt dem Besteller an der jeweils überlassenen Software ein
einfaches Nutzungsrecht gem. § 31 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz ein. Der Kunde
ist zur Nutzung der ihm überlassenen Software nur im Hinblick auf den
Vertragsgegenstand berechtigt. Der Kunde ist berechtigt, die überlassene
Software auf unbestimmte Zeit für die gesamte wirtschaftliche Lebensdauer
des Vertragsgegenstandes zu nutzen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf
Überlassung des Quellcodes von kompilierten Programmen.
(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, sein Nutzungsrecht an Dritte zu übertragen.
Veräußert der Kunde den Vertragsgegenstand im Rahmen seines üblichen
Geschäftsgangs an einen Dritten und ist der Dritte kein Wettbewerber von
ALPMA, verpflichtet sich ALPMA nach entsprechender Aufforderung zur
Zustimmung der Übertragung des Nutzungsrechtes an der Software, sofern
ALPMA nicht begründet darlegen kann, dass hierdurch Wettbewerber von
ALPMA Kenntnis von Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnissen der ALPMA
erhalten. Das Nutzungsrecht des Kunden ist nicht ausschließlich. ALPMA ist
berechtigt, einer unbeschränkt beliebigen Zahl anderer Kunden
Nutzungsrechte jeglicher Art bezüglich der überlassenen Software
einzuräumen.
(3) Dem Kunden ist es untersagt, die ihm überlassene Software und das
eventuell zugehörige Benutzerhandbuch einem Dritten, ausgenommen seinen
Mitarbeitern, auch nicht zeitweise und auch nicht unentgeltlich, zur Verfügung
zu stellen oder zugänglich zu machen.
(4) Der Kunde darf Kennzeichnungen, Copyright-Vermerke oder
Eigentumsangaben an der überlassenen Software in keiner Form verändern.
Der Kunde darf keine Kopie der überlassenen Software herstellen,
ausgenommen die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur
Benutzung des Programms berechtigt ist, wenn dies für die Sicherung künftiger
Benutzung erforderlich ist. Der Kunde darf die zur Software gehörige
Dokumentation weder ganz noch teilweise durch Fotokopieren, elektronische
Speicherung oder ein anderes Verfahren vervielfältigen.
(5) Disassemblierung, Reverse Engineering oder Dekompilierung der Software
ist untersagt und der Kunde wird dies weder veranlassen noch gestatten, es sei
denn, die Voraussetzungen des § 69 lit. e) Urheberrechtsgesetz liegen vor
(6) Alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen gewerblichen Schutzrechte an der
Software, Updates und der Dokumentation stehen ausschließlich ALPMA zu;
entsprechendes gilt bei Änderungen und Übersetzungen der Programme.
(7) ALPMA ist berechtigt, auf eigene Kosten notwendige Software-Änderungen
aufgrund Schutzrechtsbehauptungen Dritter beim Kunden durchzuführen. Der
Kunde kann hieraus keine Ansprüche herleiten.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen
ALPMA und dem Kunden ist München. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus
der Geschäftsbeziehung zwischen der LTH Dresden und dem Kunden ist
Dresden. ALPMA sowie die LTH Dresden sind berechtigt, am Sitz des Kunden zu
klagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche
Gerichtsstände bleiben unberührt.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UNKaufrecht
(Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über
Verträge über den internationalen Warenkauf) findet keine Anwendung
(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen
Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen
rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner
nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser
Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die
Regelungslücke gekannt hätten. |